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a) Ermittlung des Ermessensspielraums
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Ob der Verwaltung Ermessen eingeräumt ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Gesetzestechnisch sind vier Fälle zu unterscheiden:
• | Das Gesetz selbst spricht ausdrücklich von Ermessen, dieser Fall ist freilich selten. Beispiel: § 17 Abs. 2 SGB XII: „Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.“ |
• | Die Einräumung von Ermessen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, auch dieser Fall ist nicht häufig. Beispiel: Nach § 48 StVO müssen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsvorschriften nicht beachten, an einem Verkehrsunterricht teilnehmen. Wer zum Verkehrsunterricht geladen wird, liegt im Ermessen der Behörde. |
• | Das Ermessen wird durch Formulierungen wie „kann“, „darf“ und „ist berechtigt“ oder ähnliche Wendungen eingeräumt; dies ist der praktische Regelfall der Einräumung eines Ermessens. Beispiele: § 20 Abs. 2 S. 1 KrWG: „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen können … Abfälle von der Entsorgung ausschließen; § 21 Abs. 1 BImSchG: „Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf … für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn …. |
• | Das Ermessen wird durch eine sog. „Sollvorschrift“ gewährt. Auf diese besondere Konstellation des Ermessens wird abschließend gesondert eingegangen (s.u. Rn 219). Beispiel: § 20 Abs. 2 BImSchG: „Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet … wird, stillzulegen … ist.“ |