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d) Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen

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Eine besonders dynamische Fallgruppe bilden die Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Sie ist zunächst im Umwelt- und Technikrecht entwickelt worden. Prägend war hier insbes. die Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1985 zur Frage, welche Maßnahmen zur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden nach dem Atomrecht erforderlich sind. Insbes. im Hinblick auf den Stand der Wissenschaft hat hier das Gericht einen Prognosespielraum der zuständigen Behörde anerkannt[36]. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit bildet die Vorschrift des § 18a Abs. 1. S. 1 LuftVG: Danach dürfen Bauwerke (in diesem Falle Windenergieanlagen) nicht so errichtet werden, dass Flugsicherungseinrichtungen dadurch gestört werden können. Auch hier hat das BVerwG eine fachrechtliche Einschätzungsprärogative anerkannt und sich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt[37]. Von aktueller Bedeutung sind auch die zunehmend anerkannten Beurteilungsspielräume im Naturschutzrecht[38].

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Gerade diese Fallgruppe lässt erkennen, dass häufig auch die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum zu rechtfertigen vermögen[39]. Denn anderenfalls müsste ein Richter in den genannten Beispielsfällen über die Kenntnisse eines Atomphysikers, Ingenieurs oder Ökologen verfügen. Dies kommt auch in der Grundsatzentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2018 zum Ausdruck: Dort wird der naturwissenschaftliche Beurteilungsspielraum nicht mehr mit der normativen Ermächtigung begründet, sondern mit fachwissenschaftlichen Erkenntnisgrenzen[40]. Sieht man den zentralen Grund für diese Fallgruppe in den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung, so können auch Risikobeurteilungen außerhalb des Umwelt- und Technikrechts erfasst werden. Dies gilt etwa für die Einschätzung des Sicherheitsrisikos bei der Ernennung eines Beamten in den Bundesnachrichtendienst[41].

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Allerdings ist gerade bei dieser Fallgruppe Zurückhaltung geboten. Denn gestützt auf ein reichhaltiges Anwendungsfeld der Prognose- und Risikoentscheidungen könnte anderenfalls der Grundsatz der vollständigen gerichtlichen Kontrolle zur Ausnahme werden. Zu Recht hat das BVerwG daher bei einer Gefahrenprognose im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung keinen Beurteilungsspielraum anerkannt[42]. Zudem sind auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums dessen Grenzen zu beachten. Deshalb können die im Prüfungsrecht bereits lange anerkannten Beurteilungsfehler auf diese Fallgruppe übertragen werden (s.o. Rn 199). Insbes. darf eine Entscheidung nicht willkürlich sein[43].

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts§ 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung › III. Ermessen der Verwaltung

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