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a) Prüfungen und prüfungsähnliche Entscheidungen

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Eine Beurteilungsermächtigung ist eingeräumt für Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen sowie Schulentscheidungen[13]. Der Grund für den Bewertungsspielraum liegt darin, dass Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden[14]. Hinzu kommt, dass die Prüfungssituation nicht wiederholbar ist[15]. Die Stützung der Ausnahme auf solche personalen Elemente weist aber auch eine Kehrseite auf: Wird der Notengebungsprozess rein mathematisch gesteuert – etwa bei einer Multiple-Choice-Aufgabe –, findet eine vollständige gerichtliche Überprüfung statt[16].

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Der grds. anzuerkennende Beurteilungsspielraum ist allerdings nicht unbegrenzt. Vielmehr ist die Prüfungsentscheidung auf bestimmte Beurteilungsfehler hin zu kontrollieren[17]. Die Entscheidungen sind deshalb insoweit gerichtlich überprüfbar, als die Prüfer Verfahrensvorschriften nicht beachtet haben[18], von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind[19], sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen[20], allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sonst willkürlich gehandelt haben[21]. Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich zudem nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers: Eine fachlich vertretbare Ansicht darf nicht als falsch gewertet werden[22]. Vom Beurteilungsspielraum des Prüfers erfasst ist demgegenüber die Frage, wie der Prüfling die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat[23].

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Zudem hat das BVerwG bestimmte Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung aufgestellt[24]: Die Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zur abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Ein Anspruch auf Bewertung einer Prüfungsleistung durch andere Prüfer besteht nicht, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit[25].

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