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c) Entscheidungen weisungsfreier Gremien

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Eine weitere Fallgruppe bilden Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter Gremien, wenn die Entscheidung wertende Elemente mit einem Einschlag eines vorausschauenden und zugleich richtungweisenden Urteils enthält: Dies gilt zB für die Bewertung von Weizensorten durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss nach dem Saatgutverkehrsgesetz[32], für die Zulassung eines Börsenmaklers durch den Börsenvorstand[33] oder für die Bewertung eines Weines durch eine Weinprüfungskommission[34]. Auch hier wird der Beurteilungsspielraum begrenzt durch die allgemeinen Beurteilungsfehler (s.o. Rn 199)[35].

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