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b) Abgrenzung von gebundenen Entscheidungen

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Den Umstand, dass die Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist, es sich also um einen Fall der gebundenen Verwaltung handelt, bringt der Gesetzgeber hingegen mit Formulierungen wie „ist“, „muss“, „darf nicht“, „hat“ zum Ausdruck.

Beispiele:

§ 35 Abs. 1 GewO (Sa. I Nr 800): „Die Ausübung eines Gewerbes ist … zu untersagen, wenn...“.
Nach den Landesbauordnungen ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen[44].
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