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a) Ermessensnichtgebrauch und Ermessensunterschreitung

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Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde trotz des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens nicht in Ermessenserwägungen eintritt. Ein Grund dafür kann sein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen übersieht und annimmt, es handele sich um einen Fall der gebundenen Verwaltung.

Beispiel:

Die Behörde untersagt nach § 20 Abs. 1 BImSchG den Betrieb einer Anlage, für die eine Genehmigung fehlt, ohne zu bedenken, dass sie entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung das weitere Betreiben der Anlage „dulden“ kann und dass für sie die weitere Möglichkeit besteht, den Betrieb lediglich teilweise zu untersagen.

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Eng verwandt mit dem Ermessensnichtgebrauch ist die Ermessensunterschreitung. Bei ihr erkennt die zuständige Behörde zwar, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Sie verkennt jedoch dessen Reichweite. Der Sache nach handelt es sich um einen partiellen Nichtgebrauch des Ermessens.

Beispiel:

Eine Versammlung kann unter den Voraussetzungen des § 15 VersammlG verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werde. Die Behörde ist sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst, verkennt jedoch, dass eine Auflage zum räumlichen Verlauf der Versammlung in Betracht kommt.

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