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1. Reichweite des Effektivitätsprinzips

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Die Rechtswidrigkeit eines VA kann sich auch aus einem Verstoß gegen Unionsrecht ergeben. Dieses genießt gegenüber dem innerstaatlichen Recht Anwendungsvorrang. Zudem müssen beim Vollzug unmittelbar geltenden oder umgesetzten Unionsrechts das Äquivalenzprinzip und das Effektivitätsprinzip beachtet werden (s.o. Rn 53). Letzteres besagt, dass eine Verwirklichung des Unionsrechts nicht vereitelt oder praktisch unmöglich gemacht werden darf[100]. Es ist gleichsam möglichst effektiv zu vollziehen. Allerdings hat der EuGH auch gewisse Grenzen des Effektivitätsgebots anerkannt: Insbes. kann der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Aufhebung zeitliche Grenzen setzen[101]. In diesem Spannungsverhältnis sind die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Das Effektivitätsprinzip kann einerseits bewirken, dass „flexible“ Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen sind, andererseits entgegenstehendes Recht verdrängen[102].

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