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2. Anwendungsbereich

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§ 50 äußert sich nicht zu der Frage, wann ein VA mit Drittwirkung vorliegt (dazu Rn 367). Dies ist – ebenso wie im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO[124] – nach materiellem Recht zu entscheiden. Die „Soweit“-Regelung des § 50 befreit die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 nur insoweit, als dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Eine Aufhebung des VA unter den Voraussetzungen des § 50 kann nicht erfolgen, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, nicht betroffen werden.

Beispiel:

Hat die Behörde für ein Bauvorhaben Befreiungen sowohl von nachbarschützenden als auch von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, so ist auf die Anfechtung des Dritten nach § 50 nur eine Aufhebung der Befreiungen von den nachbarschützenden Vorschriften möglich.

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