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cc) Restitutionsgründe

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Schließlich begründen auch die in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie haben jedoch im Vergleich zu den anderen Wiederaufgreifensgründen lediglich geringe praktische Bedeutung erlangt. Daher wird auf ihre Darstellung verzichtet[151].

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