Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 454

2. Entscheidungsmöglichkeiten

Оглавление

663

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens vollzieht sich in zwei Stufen[132]: Auf der ersten Stufe entscheidet die Behörde, ob sie erneut in das Verfahren eintritt. Hier prüft sie bei einem Antrag nach § 51 dessen Zulässigkeit und Begründetheit. Bei einem Wiederaufgreifen i.w.S. muss sie ihr (Verfahrens-)Ermessen pflichtgemäß ausüben. Lehnt sie danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab und beruft sie sich auf die bestandskräftige Sachentscheidung, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung[133]. Nachdem dies zuvor umstritten war, kann inzwischen als gesichert gelten, dass eine solche wiederholende Verfügung die Rechtsnatur eines VA aufweist. Die Regelungswirkung bezieht sich hier aber nicht auf den Inhalt der Entscheidung, sondern lediglich auf das Verfahren[134].

664

Wird das Verfahren wieder aufgegriffen, etwa weil neue Beweismittel vorliegen, so tritt sie eine neue Sachentscheidung in Form eines Zweitbescheids[135]. Dieser Zweitbescheid kann positiv oder negativ ausfallen: Beim positiven Zweitbescheid wird die ursprüngliche Sachentscheidung abgeändert oder aufgehoben. Beim negativen Zweitbescheid wird demgegenüber die erneute Ablehnung mit einer geänderten Begründung versehen. Auch beim Zweitbescheid handelt es sich um einen VA: Der positive Zweitbescheid wirkt begünstigend, der negative Zweitbescheid belastend und kann daher mittels einer Anfechtungsklage angefochten werden[136].

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх