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b) Begründetheit des Antrags

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Der Antrag ist begründet, wenn einer der in § 51 Abs. 1 genannten Wiederaufgreifensgründe tatsächlich vorliegt. Zudem muss der Wiederaufgreifensgrund für die Entscheidung maßgeblich sein. Nicht ausreichend ist es, wenn die betreffende Entscheidung auch auf eine andere tragfähige Grundlage gestützt werden könnte[142]. Wegen der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 ist es den Behörden und nachfolgend den Verwaltungsgerichten verwehrt, andere als die vorgetragenen Gründe heranziehen[143]. In solchen Fällen kommt aber ein Wiederaufgreifen i.w.S. in Betracht, das nicht der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 unterliegt (s.u. Rn 673 ff)[144].

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