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b) Auslegung des schutzwürdigen Vertrauens

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Das Unionsrecht kann sich zunächst auf die Auslegung des schutzwürdigen Vertrauens auswirken. Wegen des typischerweise hohen Betrages von Beihilfen werden diese oftmals von größeren Unternehmen beantragt. Aufgrund der geschäftlichen Erfahrungen dieser Unternehmen ist aber regelmäßig zu erwarten, dass die rechtlichen Anforderungen einer Beihilfengewährung bekannt sind. Daher wird in solchen Fällen häufig zumindest grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 Nr 3 vorliegen. Zudem kann in solchen Konstellationen auch der Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr 2 vorliegen, welcher kein Verschulden voraussetzt (s.o. Rn 616)[112]. Das Vertrauen ist daher regelmäßig nicht schutzwürdig[113].

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