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bb) Neue Beweismittel

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Beweismittel iSd § 51 Abs. 1 Nr 2 sind alle nach § 26 zulässigen Beweismittel. Beweismittel sind „neu“, wenn sie zurzeit der Erstentscheidung nicht existent waren oder aber von der Behörde nicht verwertet worden sind[149]; sie müssen ferner zu einer günstigeren Entscheidung führen[150]. Neue Sachverständigengutachten unterfallen Nr 2, wenn sie selbst neue Beweismittel verwerten. Eine Fehlbewertung berücksichtigter Beweismittel ist kein Fall der Nr 2. Hat der Betroffene ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids bereits vorhandenes Beweismittel auf Grund leicht fahrlässigen Verhaltens nicht vorgelegt, so steht dieser Umstand einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr 2 nicht entgegen.

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