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3. Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs

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Umstritten ist, ob die Vorschrift des § 50 bei jedem eingelegten Rechtsbehelf zur Anwendung kommt. Würde man dies bejahen, so könnte auch ein offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelf den Vertrauensschutz ausschließen. Deshalb ist zumindest zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässig ist[125]. Teilweise wird darüber hinaus auch die Begründetheit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten[126]. Allerdings ist der Vertrauensschutz des Begünstigten davon abhängig, dass er nicht mit der Möglichkeit einer Aufhebung rechnen muss. Mit einer Aufhebung muss er aber bereits dann rechnen, wenn der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet ist. Daher ist – vermittelnd – zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässig sein muss und nicht offensichtlich unbegründet sein darf[127].

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Lösung Fall 19 (Rn 593):

1. Die Nord-LB benötigt für die Rücknahme der Bewilligung, die einen belastenden VA darstellt, eine Rechtsgrundlage. Diese könnte in § 48 Abs. 1 zu sehen sein.

2. Voraussetzung für die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 48 Abs. 1 die Rechtswidrigkeit der Bewilligung. Das von A geplante Unternehmen ist kein Großunternehmen und somit der mittelständischen Wirtschaft zuzuordnen. Fraglich ist, ob es sich um eine „selbstständige Existenz“ handelt. Nach dem Recht des Franchise-Vertrags geht es im Wesentlichen darum, ein Vertriebssystem zu schaffen, welches in vertikaler Kooperation für ein dichtes Netz von Umsatzstellen sorgt. Die gewählte Kooperation bedeutet deshalb eine künstlich aufrecht erhaltene Selbstständigkeit, faktisch ist das Hotel (der Franchise-Nehmer) vom Konzern abhängig. Daher war die Förderung rechtswidrig.

3. Die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 ist erfüllt. Darf die Bewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden? Das Ermessen, welches der Nord-LB für diesen Fall zur Verfügung steht, ist durch § 48 Abs. 1 S. 2 eingeschränkt. Für diesen Fall gilt § 48 Abs. 2. Wenn A ein schutzwürdiges Vertrauen besitzt, würde dies der Rücknehmbarkeit des VA entgegenstehen. A kann sich nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr 2 nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Bewilligung durch im Wesentlichen unvollständige Angaben erwirkt hat. A hat den Franchise-Vertrag nicht erwähnt. Ein objektiver Informationsmangel bei der Erteilung der darauf beruhenden rechtswidrigen Bewilligung reicht aus, um einen Vertrauensschutztatbestand auszuschließen. Die unvollständige Information bei der Antragstellung fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Auf Verschulden kommt es nach hM nicht an.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten › X. Wiederaufgreifen des Verfahrens

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