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d) Steuerung des Rücknahmeermessens

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Schließlich steuert das Unionsrecht auch das Rücknahmeermessen. Grundsätzlich muss über die Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden (s.o. Rn 621). Handelt es sich jedoch um einen unionsrechtswidrigen Beihilfebescheid, so reduziert sich das Ermessen auf Null. Es muss also aufgehoben werden[115]. Fraglich ist, welche Rechtsfolge eintritt, wenn eine Beihilfe wegen Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht lediglich formell rechtswidrig ist, jedoch materiell in Einklang mit Art. 107 AEUV steht. Hier sprechen gute Gründe dafür, die Beihilfe lediglich vorläufig zurückzufordern[116].

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