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aa) Änderung der Sach- oder Rechtslage

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Für diese Tatbestandsmerkmale ist auf die Ausführungen zu § 49 Abs. 2 Nr 3 und 4 hinzuweisen (s.o. Rn 639 ff). Ergänzend ist festzustellen: Das Tatbestandsmerkmal Änderung der Sachlage erfasst alle tatsächlichen Vorgänge, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben; dazu zählen auch neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse[145]. Die Änderung der Sachlage muss nach Erlass des VA eingetreten sein. Es reicht nicht aus, dass die Änderung zum Zeitpunkt des Erlasses des VA bereits vorlag, aber erst nachträglich bekannt wurde[146]. Unbedeutend ist, ob die Änderungen vor oder nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des VA erfolgen. Die Sachlage muss sich zugunsten des Betroffenen ändern; eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung muss möglich sein. Die Änderung der Rechtslage erfasst zusätzlich zur „geänderten Rechtsvorschrift“ iSd § 49 Abs. 2 Nr 4 Änderungen ungeschriebener Rechtsquellen, insbes. Gewohnheitsrecht. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch auch hier grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage[147]. In der Regel begründet die Klärung einer europarechtlichen Frage durch den EuGH keinen zwingenden Grund für das Wiederaufgreifen[148].

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