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§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten

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Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen

II. Die Vollstreckung von Geldforderungen

III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

676

Fall 20:

Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sich A, zu viel gezahlte Subventionen an die zuständige Behörde zurückzuzahlen. A zahlt nicht. Die Behörde richtet an A einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, mit dem sie ihn auffordert, bis zu einem bestimmten Tag den Betrag zurückzuzahlen. Darf die Behörde in dieser Weise vorgehen? Rn 683

677

Fall 21:

Polizist P entdeckt auf einem brachliegenden Grundstück des A, welches an einen Kinderspielplatz angrenzt, einen Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg. Er ruft sofort den Unternehmer U an, der auf die Entschärfung von Blindgängern spezialisiert ist. A wird nicht informiert. U arbeitet erfolgreich. Die Polizeibehörde stellt A die Kosten für die Delaborierung in Rechnung. Mit Recht? Rn 714

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten › I. Grundlagen

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