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§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Grundlagen
II. Die Vollstreckung von Geldforderungen
III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
676
Fall 20:
Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sich A, zu viel gezahlte Subventionen an die zuständige Behörde zurückzuzahlen. A zahlt nicht. Die Behörde richtet an A einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, mit dem sie ihn auffordert, bis zu einem bestimmten Tag den Betrag zurückzuzahlen. Darf die Behörde in dieser Weise vorgehen? Rn 683
677
Fall 21:
Polizist P entdeckt auf einem brachliegenden Grundstück des A, welches an einen Kinderspielplatz angrenzt, einen Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg. Er ruft sofort den Unternehmer U an, der auf die Entschärfung von Blindgängern spezialisiert ist. A wird nicht informiert. U arbeitet erfolgreich. Die Polizeibehörde stellt A die Kosten für die Delaborierung in Rechnung. Mit Recht? Rn 714
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