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cc) Zwangshaft

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Wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist die Zwangshaft zulässig; die Zwangshaft ist kein selbstständiges Zwangsmittel, sondern eine Steigerung des Zwangsgelds[31]. § 16 VwVG spricht deshalb von einer „Ersatzzwangshaft“. Ihre Anordnung erfolgt durch den Richter; nach § 16 Abs. 1 VwVG ordnet die Zwangshaft das Verwaltungsgericht an.

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