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3. Arten der Vollstreckung

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Das VwVfG des Bundes unterscheidet zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen nach §§ 1 ff VwVG (s.u. II.) und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach §§ 6 ff VwVG (s.u. III.). Letztere können wiederum eingeteilt werden in das „gestreckte Vollstreckungsverfahren“ und in den sofortigen Vollzug. Das gestreckte Vollstreckungsverfahren knüpft an einen VA als Ausgangspunkt an und bildet den Regelfall. Der sofortige Vollzug gestattet unter qualifizierten Anforderungen die Vollziehung ohne vorausgehenden VA.

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Lösung Fall 20 (Rn 676):

Nein. Der Bescheid ist ein VA; es handelt sich nicht um eine schlichte Aufforderung, wie die Rechtsmittelbelehrung zeigt. Die Verpflichtung des A zur Zahlung ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag festgestellt. Auf diese Weise festgestellte Verpflichtungen können nicht durch VA vollstreckt werden. Die Behörde muss gegen A eine allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen

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