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a) Die Ersatzvornahme aa) Anwendungsbereich

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Nach § 10 VwVG kann, wenn der Pflichtige die ihm durch VA gebotene Handlung nicht ausführt, die Behörde einen Dritten mit der Vornahme auf Kosten des Pflichtigen beauftragen[18]. Die Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht. Diese liegen vor, wenn andere Personen die Handlung durchführen können. Vertretbar ist daher insbes. das Abschleppen eines Pkw[19]. Höchstpersönliche Handlungen scheiden als Fälle der Ersatzvornahme aus.

Beispiele:

Der Abriss eines Hauses ist eine vertretbare Handlung. Der Abriss des Hauses durch einen von der Behörde beauftragten Bauunternehmer ist rechtlich eine Ersatzvornahme.
Das Ableisten der (heute aufgehobenen) Wehrpflicht war eine höchstpersönliche Pflicht. Eine Ersatzvornahme schied daher aus.
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