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3. Rechtsschutz

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Der Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist zunächst abzugrenzen vom Rechtsschutz gegen den Leistungsbescheid. Da es sich bei diesem um einen belastenden VA handelt, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft[9], ggf. nach Durchführung eines Vorverfahrens. Zu beachten ist, dass diese Rechtsbehelfe gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten[10]. Daher bedarf es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO, dem gemäß § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich ein Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung vorauszugehen hat[11].

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Für den Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen gibt es keine spezielle Regelung. Eindeutig ist, dass die Sachpfändung durch eine Verwaltungsbehörde einen VA darstellt[12]; gegen den VA ist mit Hilfe des Widerspruchs und erforderlichenfalls der Anfechtungsklage vorzugehen. Vollstreckt der Gerichtsvollzieher oder ein ordentliches Gericht, sind die Rechtsbehelfe der ZPO einschlägig.

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Im Zusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist umstritten, auf welchem Wege der Vollstreckungsschuldner solche Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung geltend machen kann, die nach Erlass des VA entstanden sind.

Beispiele:

Der Schuldner zahlt nach Erlass des VA; die Forderung ist deshalb erloschen.
Der Schuldner rechnet zulässig auf; damit ist die Forderung ebenfalls erloschen.

Es lassen sich im Wesentlichen zwei Auffassungen unterscheiden[13]: Teilweise wird eine Vollstreckungsgegenklage beim VG nach § 767 ZPO iVm § 173 VwGO für zulässig gehalten[14]. Zu Recht wird jedoch wegen der besonderen Sachnähe der Verwaltungsgerichte überwiegend eine „normale“ Klage nach der VwGO für das richtige Rechtsschutzinstrument erachtet[15]. Die zulässige Klageart ist abhängig davon, gegen welchen „Akt“ sich die Klage wendet:

Feststellungsklage – Klage auf Feststellung, dass der zu vollstreckende Anspruch nicht mehr besteht;
Anfechtungsklage – gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen;
Leistungs- oder Verpflichtungsklage – entweder auf eine die Vollstreckung für unzulässig erklärende Äußerung der Behörde oder auf Widerruf des zugrunde liegenden VA.

Die überwiegende Ansicht hält die Feststellungsklage für statthaft[16].

Hinweis:

Es sind landesrechtliche Besonderheiten zu beachten; nach Art. 21 BayVwZVG entscheidet die Anordnungsbehörde „über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen“. Die Vollstreckung aus dem VA wird für unzulässig erklärt, wenn die Einwendungen begründet sind. Der Schuldner kann die Unzulässigkeit der Vollstreckung beantragen, wenn er eine Einwendung geltend macht. Wird die Entscheidung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Verpflichtungsklage zu erheben[17].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

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