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bb) Grund und Höhe des Zwangsgelds

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Die Möglichkeit, ein Zwangsgeld gegen einen Pflichtigen anzuordnen, regelt § 11 VwVG. Mit Hilfe dieses Instituts soll der Verpflichtung Nachdruck verliehen werden. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel; es dient der Erzwingung künftigen Verhaltens[27]. Dieser Charakter des Zwangsgelds bedingt:

es kann wiederholt und in seiner Höhe gesteigert werden, wenn der Pflichtige nicht nachgibt[28];
es darf nicht vollstreckt werden, wenn der Pflichtige den Anspruch erfüllt;
es ist nicht verschuldensabhängig[29];
es ist neben Strafen oder Geldbußen zulässig.

Die Höhe des Zwangsgelds richtet sich im Ausgangspunkt nach § 11 Abs. 3 VwVG und beträgt € 25.000. Teilweise sehen die einschlägigen Landesgesetze einen höheren Rahmen vor[30].

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