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a) Vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Ausgangspunkt

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Die allgemeinen Voraussetzungen für das gestreckte Vollstreckungsverfahren sind in § 6 Abs. 1 VwVG geregelt. Auch hier kommt eine Vollstreckung nur bei einem VA mit befehlendem Regelungsgehalt in Betracht (s.o. Rn 679). Darüber hinaus muss der Grundverwaltungsakt unanfechtbar sein, oder es muss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes oder infolge der Anordnung des sofortigen Vollzugs entfallen. Die Unanfechtbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Grundätzen zum Eintritt der formellen Bestandskraft[36], das Entfallen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO[37].

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Für die Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der VA wirksam ist. Auch rechtswidrige, aber rechtswirksame VAe bilden daher eine tragfähige Vollstreckungsgrundlage. Diese Erkenntnis ist darauf zurückzuführen, dass im gestreckten Vollstreckungsverfahren gegen den Grundverwaltungsakt gesonderte Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen[38]. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit erfordert[39]. Für Prüfungsarbeiten hat dies zur Folge, dass neben der Bekanntgabe nach § 41 (s.o. Rn 435 ff) inzident die etwaige Unwirksamkeit nach § 44 (s.o. Rn 546 ff) zu prüfen ist.

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