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3. Rechtsschutz im gestreckten Vollstreckungsverfahren

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Der Rechtsschutz gestaltet sich nach allgemeinen Grundsätzen jeweils akzessorisch zur Handlungsform. Deshalb sind nicht nur beim Rechtsschutz gegen die Grundverfügung, sondern auch gegen die Androhung und die Festsetzung Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft. Dies wird für die Androhung in § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG klargestellt und ergibt sich für die Festsetzung aus deren Rechtsnatur[49]. Zu beachten ist, dass Landesrecht oftmals vorsieht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen in der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfalten[50]. Aus der Rechtsnatur der Anwendung als Realakt folgt konsequenterweise, dass die allgemeine Leistungsklage statthaft ist, wenn und soweit die Vollstreckung noch rückgängig gemacht werden kann. Anderenfalls verbleibt die Möglichkeit zur Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.

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