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I. Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Vertrags

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Der VA bildet zwar nach wie vor das klassische Handlungsinstrument der öffentlichen Verwaltung. Vor dem Hintergrund eines gewandelten Staat-Bürger-Verhältnisses hat aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (im Folgenden örV) zunehmend Anerkennung gefunden[1]. Denn als kooperatives Handlungsinstrument ist er dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und auch der Akzeptanz zuträglich[2]. Seine grundsätzliche Zulässigkeit wird in § 54 S. 1 ausdrücklich anerkannt. Danach kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch einen örV begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen[3].

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Der örV weist eine Doppelnatur auf[4]. Er ist zunächst Bestandteil und Abschluss eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 9. Zugleich ist er materiell-rechtliches Rechtsgeschäft. Denn er ist auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

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Die §§ 54 – 62 gelten seit dem Inkrafttreten des VwVfG (s.o. Rn 100) nahezu unverändert. Seit dem Jahre 2004 liegt jedoch ein Bund-Länder-Musterentwurf zur Fortentwicklung der §§ 54 ff vor[5]. Insbesondere soll darin der neue Vertragstyp eines Kooperationsvertrags Eingang in das VwVfG finden. Damit soll insbes. den Anforderungen an eine Public Private Partnership nach modernem Verständnis Rechnung getragen werden[6].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag › II. Rechtsgrundlagen

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