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b) Abgrenzung zu ähnlichen Handlungsformen aa) Abgrenzung zum zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt

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Vom VA ist der örV dadurch abzugrenzen, dass der VA eine einseitige hoheitliche Regelung enthält; ihm fehlt es deshalb an den übereinstimmenden Willenserklärungen. Dies gilt auch für den zustimmungsbedürftigen VA, der insbes. antragsbedürftige VAe erfasst (zum Begriff s.o. Rn 389). Denn dieser bleibt auch dann eine einseitige behördliche Maßnahme, wenn er dem Willen des Betroffenen entspricht. Die Zustimmung des Adressaten ist nur Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des VA[17].

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