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II. Rechtsgrundlagen

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Die zentralen Rechtsgrundlagen für örVe bilden §§ 54 ff. Sie enthalten jedoch – abgesehen von §§ 55, 56 – nur wenige detaillierte Bestimmungen. In § 62 S. 1 wird daher die ergänzende Geltungen der sonstigen Bestimmungen des VwVfG angeordnet. Zu den für den örV relevanten Bestimmungen gehören etwa die Vorschriften zur Befangenheit nach §§ 20 f, die bereits im Zusammenhang mit dem VA behandelt wurden (s.o. Rn 480)[7]. Darüber hinaus kommen gemäß § 62 S. 2 die Vorschriften des BGB zur ergänzenden Anwendung. Besondere Bedeutung erlangen die Regelungen zu den Leistungsstörungen (dazu unter Rn 811)[8]. Schließlich sind die inhaltlichen Detailregelungen oftmals im Fachrecht enthalten. So wird der Abschluss städtebaulicher Verträge maßgeblich durch §§ 11 f BauGB gesteuert[9]. Die folgenden Darstellungen konzentrieren sich auf die §§ 54 ff.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag › III. Die Begriffsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrags

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