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e) Verhältnis der Stufen zueinander

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Da im gestreckten Vollstreckungsverfahren grundsätzlich gegen jede Stufe gesonderter Rechtsschutz erlangt werden kann, reicht jeweils die Wirksamkeit – in Abgrenzung zur Rechtmäßigkeit – der jeweiligen Vorstufe aus, um auf die nachfolgenden Stufen überzugehen. Es wird also – anders ausgedrückt – nicht auf jeder Stufe die vollständige Rechtmäßigkeit auch der vorausgegangenen Stufen überprüft. Dies gilt nicht nur für die Grundverfügung als Basis der Vollstreckung, sondern auch für die folgenden Stufen[47]. Innerhalb der einzelnen Stufen sowie beim Übergang auf die nächste Stufe ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies gilt insbes. im Falle des Einlenkens des Pflichtigen, das weitere Vollstreckungsmaßnahmen entbehrlich macht. Darüber hinaus sind nachträglich eingetretene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen. Deshalb steht etwa der Eintritt einer Baugenehmigungsfiktion der Fortsetzung der Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung entgegen[48]. Schließlich müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG (s.o. Rn 700 f) auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Vollstreckungshandlung noch vorliegen.

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