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2. Das „gestreckte“ Vollstreckungsverfahren

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Die Anwendung von Zwangsmitteln darf nur unter Beachtung strenger Verfahrensvorschriften erfolgen. Das sog. gestreckte Vollstreckungsverfahren erfolgt auf Basis eines vollstreckungsfähigen VA und ist durch drei Phasen gekennzeichnet:

Androhung,
Festsetzung und
Anwendung des Zwangsmittels.
Allgemeines Verwaltungsrecht

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