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1. Wesen der Verwaltungsvollstreckung

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Auch Ansprüche auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts müssen ggf. zwangsweise durchgesetzt werden. Ebenso wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bedarf es dafür eines Vollstreckungstitels. Den praktischen Regelfall bildet im Privatrecht die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels. Auch bei Ansprüchen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts muss teilweise eine gerichtliche Entscheidung erstritten werden, um zur Vollstreckung übergehen zu können. Dies gilt insbes. für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Fall 20 und s.u. Rn 799 ff). Bei der Vollstreckung eines VA wird die öffentliche Hand allerdings privilegiert: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die öffentliche Verwaltung solche Ansprüche selbst mit Zwang durchsetzen, also ohne Einschaltung der Gerichte. Diese beträchtliche Erleichterung bei der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen beruht auf der Idealvorstellung, dass die öffentliche Verwaltung regelmäßig in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen handelt (Art. 20 Abs. 3 GG, s.o. Rn 181 f) und daher eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung ausreichend ist[1].

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Die Erleichterung bei der Durchsetzung von Ansprüchen beschränkt sich aber auf VAe. Der VA weist damit auch eine Titulierungsfunktion auf (s.o. Rn 282). Allerdings kommen nur VAe mit befehlendem Regelungsgehalt in Betracht[2]. Nicht vollstreckungsfähig im dargelegten Sinne sind also gestaltende und feststellende VAe (zu den Begriffen s.o. Rn 370 ff). Gestaltende VAe bewirken unmittelbar eine Veränderung der Rechtslage und müssen daher nicht mehr vollstreckt werden („kein Vollstreckungsbedarf“). Und feststellende VAe beschränken sich von vornherein auf eine feststellende Wirkung und zielen daher auf keine Vollstreckung ab („kein Vollstreckungswille“).

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