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II. Rechtsgrundlagen

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Der (Vollzugs)FBA wird in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht geregelt, sondern nur vorausgesetzt. Allerdings hat der FBA teilweise spezialgesetzliche Ausprägungen erhalten[14]. Insbes. enthalten die Polizeigesetze Bestimmungen zur Rückgabe sichergestellter Sachen nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung[15]. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Datenlöschung nach Art. 17 DSGVO[16]. Wegen der offensichtlichen Parallelen zu den privatrechtlichen Bestimmungen der §§ 1004, 862, 12 BGB käme im Übrigen zwar eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen in Betracht. Es ist jedoch anerkannt, dass es sich beim FBA um ein eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts handelt. Da der Anspruch auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist, bildet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das zentrale Begründungselement[17], beim FBA eines Bürgers ergänzt durch die Grundrechte[18]. Unabhängig von der dogmatischen Begründung hat der FBA inzwischen eine gewohnheitsrechtliche Verfestigung erlangt[19].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 25 Der Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch › III. Die Tatbestandsmerkmale des Folgenbeseitigungsanspruchs

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