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VI. Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs

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Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch; er ist deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Er verjährt regelmäßig in drei Jahren, vgl § 195 BGB[39]. Die statthafte Klageart ist beim allgemeinen FBA die allgemeine Leistungsklage[40]. Wenn es um die Beseitigung der Folgen des Vollzugs eines angefochtenen VA geht, also beim Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, so hat der Bürger die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu beantragen, die Folgen des VA rückgängig zu machen; dabei handelt es sich in prozessualer Hinsicht um einen Annexantrag zur Anfechtungsklage[41]. Hat sich der VA erledigt, so dauert der rechtswidrige Zustand nicht mehr an, und ein Vollzugs-FBA scheidet aus[42]. Muss hingegen zur Beseitigung der Folgen zunächst ein VA erlassen werden, so ist insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft[43]; § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO findet dann analoge Anwendung[44].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 25 Der Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch › VII. Der Unterlassungsanspruch

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