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IV. Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs

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Der Folgenbeseitigungsanspruch hat folgende Grenzen: Die Wiederherstellung des früheren Zustands muss (1) tatsächlich möglich sein; sie muss (2) rechtlich zulässig und schließlich (3) für die Verwaltung zumutbar sein. Die beiden ersten Voraussetzungen sind einfach zu beurteilen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass sie entfällt, wenn der Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unverhältnismäßig groß wird. In solchen Fällen kann sich der Folgenbeseitigungsanspruch aber in analoger Anwendung des § 251 BGB in einen Folgenentschädigungsanspruch umwandeln[27].

Beispiele für die Unmöglichkeit:

Unmöglichkeit der Wiederherstellung eines Netzanschlusses[28];
Herstellung eines ungültigen Personalausweises[29].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 25 Der Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch › V. Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs

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