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1. Anwendungsbereich

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§ 49a enthält eine Positivierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der öffentlichen Hand. Mit Blick auf die Normierung dieses Anspruchs sind alle Landes-VwVfGe dem Bundesgesetz gefolgt. § 49a löste 1996 § 48 Abs. 2 S. 5–8 aF und § 44a Abs. 2 BHO aF ab; die entsprechenden landesrechtlichen Normen sind heute ebenfalls außer Kraft. Abs. 1 regelt den Anwendungsbereich des § 49a. In diesem Bereich gilt der gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch abschließend – m.a.W.: der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch findet hier keine Anwendung. Ferner ist § 49a auf nicht erfasste Fälle nicht analog anwendbar; es gibt den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, damit fehlt es an einer Regelungslücke[10]. Er soll nach der Rechtsprechung des BVerwG allerdings analog anwendbar sein, wenn ein vorläufiger VA (zum Begriff s.o. Rn 378 f) rückwirkend durch einen anderen VA ersetzt worden ist (Schlussbescheid), der eine geringere Summe festsetzt[11]. Die besseren Gründe sprechen aber auch hier für einen Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch[12]. Hauptanwendungsfall des § 49a ist die fehlgeschlagene Subvention[13].

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