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§ 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch

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Inhaltsverzeichnis

I. Bedeutung

II. Rechtsgrundlagen

III. Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG

IV. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch

V. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

913

Fall 27:

A wird zum Regierungsrat ernannt. Er möchte mehr Geld verdienen und vereinbart deshalb mit der Anstellungskörperschaft vertraglich ein zusätzliches Gehalt von € 500 pro Monat. Dieses Gehalt wird ein halbes Jahr lang bezahlt. Die Behörde meint dann, das Gehalt sei rechtswidrig gezahlt worden und fordert € 3000 zurück. A hat den Betrag beim Kartenspielen verloren und beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Muss A den Betrag zurückzahlen? Rn 928

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch › I. Bedeutung

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