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§ 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
III. Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG
IV. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
V. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
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Fall 27:
A wird zum Regierungsrat ernannt. Er möchte mehr Geld verdienen und vereinbart deshalb mit der Anstellungskörperschaft vertraglich ein zusätzliches Gehalt von € 500 pro Monat. Dieses Gehalt wird ein halbes Jahr lang bezahlt. Die Behörde meint dann, das Gehalt sei rechtswidrig gezahlt worden und fordert € 3000 zurück. A hat den Betrag beim Kartenspielen verloren und beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Muss A den Betrag zurückzahlen? Rn 928
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen › § 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch › I. Bedeutung