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a) Vermögensverschiebung

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Erstes Tatbestandsmerkmal des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtspersonen. Eine Vermögensverschiebung ist gegeben, wenn eine Entreicherung auf der einen und eine Bereicherung auf der anderen Seite zu verzeichnen ist. Zwischen der Entreicherung auf der einen und der Bereicherung auf der anderen Seite muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: Sie müssen auf demselben Ereignis beruhen[27]. Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand ist im Normalfall Geld, zB eine Subvention, eine vom Bürger entrichtete Gebühr; ausnahmsweise kann ein relevanter Gegenstand auch ein Grundstück sein.

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