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3. Umfang des Anspruchs

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Bei den etwaigen Ausschlussgründen kann als gesichert gelten, dass § 814 BGB (Ausschluss wegen Kenntnis der Nichtschuld) sowie § 817 S. 2 BGB (Ausschluss wegen Kenntnis des Leistenden von der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit) nicht zur (entsprechenden) Anwendung kommen. Dem steht jeweils der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen[30]. Umstritten ist hingegen, ob sich der Anspruchsgegner im Rahmen des allgemeinen Erstattungsanspruchs auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (zu dieser Frage i.R.d. § 49a s.o. Rn 921). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt dieser eine Berufung auf den Entreicherungseinwand[31]. Nach hM kommt § 818 Abs. 3 BGB aber auch bei Erstattungsansprüchen gegenüber dem Bürger nicht zur Anwendung[32]. Die Funktion des § 818 Abs. 3 BGB im Privatrecht wird im öffentlichen Recht vielmehr übernommen durch das Institut des Vertrauensschutzes. Deshalb muss das Interesse des Bürgers an einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage mit dem Interesse der Verwaltung an der Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse abgewogen werden. Im Falle eines Verstoßes gegen Unionsrecht ist das Vertrauen aber regelmäßig nicht als schutzwürdig einzustufen[33].

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