Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 648

III. Systematik

Оглавление

937

Rechtsgrundlage des Amtshaftungsanspruchs ist Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Wie ausgeführt, leitet Art. 34 S. 1 GG die zunächst den Beamten nach § 839 BGB treffende Haftung für den eingetretenen Schaden („Verantwortlichkeit“ iSd Art. 34 S. 1 GG) auf den Staat über[6]. Art. 34 S. 1 GG ist daher nicht Anspruchsnorm, sondern Zurechnungsnorm[7], die allerdings die Anspruchsvoraussetzungen modifiziert. Beide Vorschriften bilden eine einheitliche Anspruchsgrundlage und sind deshalb zusammen zu prüfen. Art. 34 S. 1 GG normiert eine den Beamten befreiende Schuldübernahme. § 839 BGB enthält zudem einige Ausschlussgründe, nämlich die Subsidiaritätsklausel nach Abs. 1 S. 2, das Spruchrichterprivileg nach Abs. 2 S. 1 sowie den Ausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis nach Abs. 3. Diese sollten den nach der ursprünglichen Konzeption persönlich haftenden Beamten entlasten; sie kommen aber nach der Haftungsüberleitung zumindest grundsätzlich mittelbar auch dem Staat zugute[8].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › IV. Tatbestandsmerkmale

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх