Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 639

b) Fehlender Rechtsgrund

Оглавление

925

Die Leistung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein (sine causa). Bedeutungslos ist, ob der Rechtsgrund von Anfang an fehlte oder später weggefallen ist. Abzustellen ist auf die materiell-rechtliche Rechtslage. Materiell-rechtliche Rechtslage meint in diesem Zusammenhang die Existenz eines wirksamen VA oder örV. Demgegenüber bildet ein rechtswidriger, aber rechtswirksamer VA einen rechtlichen Grund. Er kann allerdings auch nachträglich aufhoben werden (s.o. § 15)[28]. Die Grundlage muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fehlen.

Beispiel:

Entrichtet der Bürger eine Gebühr auf Grund eines Gesetzes, welches später vom BVerfG für nichtig erklärt wird, so bleibt der VA, der auf Grund dieses später für nichtig erklärten Gesetzes die Gebühr forderte, nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bestandskräftig. Der Bürger hat deshalb nur dann einen die entrichtete Gebühr betreffenden Erstattungsanspruch, wenn er gegen den Gebührenbescheid einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sodass dieser nicht bestandskräftig geworden ist[29].

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх