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I. Bedeutung

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Der Amtshaftungsanspruch findet seine rechtlichen Grundlagen in Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und bildet den zentralen Anspruch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen[1]. Er zielt im Ausgangspunkt auf eine Naturalrestitution ab und ist daher den Sekundäransprüchen zuzurechnen (s.o. Rn 894). Da eine solche Naturalrestitution in vielen Fällen aber nicht möglich oder ausreichend ist, führt er regelmäßig zu einer Geldzahlung (dazu ausf. Rn 972)[2]. Er ist gemäß § 839 Abs. 3 BGB nachrangig gegenüber möglichen und zumutbaren Primäransprüchen, soweit mit diesen die Entstehung eines Schadens hätte abgewendet werden können (dazu ausf. Rn 969 ff). Sonstige Entschädigungsansprüche können hingegen regelmäßig neben dem Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden, insbes. solche aus enteignungsgleichem Eingriff und rechtswidriger Aufopferung (dazu Rn 975 sowie in 1038).

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › II. Entwicklung

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