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c) Das Merkmal „in Ausübung“

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Die Feststellung, dass derjenige, der den Schaden herbeigeführt hat, ein öffentliches Amt ausübt[52], reicht nicht aus. Hinzukommen muss, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Amtsausübung und dem schädigenden Verhalten besteht. Ein Zusammenhang fehlt, wenn die schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung erfolgt[53].

Beispiel:

N ist Heavy-Metal-Fan und lässt daran seit Jahren die ganze Nachbarschaft, auch den Polizisten P, durch eine entsprechende Lautstärke seiner Stereoanlage teilhaben. Als Polizist P N eines Tages auf einem Streifengang in einer menschenleeren Straße trifft, beschließt er, sich an N für viele schlaflose Nächte zu rächen und schießt diesem mit seiner Dienstpistole ins Knie. Schädigung des N durch P in Ausübung eines öffentlichen Amtes? Der Streifengang des P ist zwar eine hoheitliche Tätigkeit, die Verletzung des N hat aber mit dieser Überwachungstätigkeit nichts zu tun, sondern basiert auf persönlichen Motiven des P. Sie geschieht deshalb nur „gelegentlich“ des Streifengangs[54].

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