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b) Problematische Fallgruppen aa) Sonstige Erfüllungsgehilfen

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Problematisch sind zunächst Konstellationen, in denen der Schaden durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts verursacht wird, die weder in einem Amts- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht noch beliehen ist. Grundsätzlich handeln derartige Private mangels Hoheitsgewalt privatrechtlich. Von diesem Grundsatz erkennt die Rechtsprechung zwei Ausnahmen an. Erste Ausnahme: Der Private ist sog. Verwaltungshelfer[29]. Zweite Ausnahme: Der Private ist eng in die hoheitliche Tätigkeit der Behörde eingebunden. Er handelt gleichsam als „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ der Behörde. Auf Grund seiner Stellung als selbstständiger privater Unternehmer und der Bedeutung seiner Tätigkeit ist er aber nicht als Verwaltungshelfer anzusehen. Trotz dieser Selbstständigkeit wird das Verhalten des sonstigen Erfüllungsgehilfen aber nach der Rechtsprechung zumindest im Bereich der Eingriffsverwaltung dem Staat zugerechnet[30].

Beispiel:

Der rote Lamborghini des P steht im absoluten Halteverbot. Polizist A beauftragt den Abschleppunternehmer Hurtig mit der Entfernung des Wagens. Dieser führt den Auftrag sofort aus. Dabei wird das Wappentier – ein Stier (wird heute nicht mehr montiert) – zerstört. Kann A einen Anspruch aus Amtshaftung gegen den Polizeiträger wegen eines eventuellen Fehlverhaltens Hurtigs haben? Ja. Das Abschleppen stellt rechtlich eine polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Ersatzvornahme dar, deren hoheitlicher Charakter bei der Durchführung durch die Polizei selbst außer Zweifel stünde. Die Einschaltung eines Privaten auf privatrechtlicher Grundlage kann hieran nichts ändern. Hurtig wird als Erfüllungsgehilfe der Polizei tätig[31]. – Ist der Unternehmer weder Verwaltungshelfer noch Erfüllungsgehilfe, hilft die Rechtsprechung mit dem Hinweis auf Organisationsverschulden[32].

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