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3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

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Die verletzte Amtspflicht muss gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen – Drittbezogenheit der Amtspflicht. Das bedeutet, dass der Amtswalter seine Pflicht nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des Dritten zu beachten hat[68]. Ferner muss das verletzte Recht oder Rechtsgut vom Schutzzweck der Amtspflicht umfasst sein[69]. Die Ähnlichkeit dieser Formulierungen mit solchen im Rahmen der Klagebefugnis zur Ermittlung des subjektiven Rechts fällt auf[70]; ausdrücklich in diese Richtung tendiert auch der BGH[71]. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass die Drittbezogenheit der Amtspflicht dann zu bejahen ist, wenn ein subjektives Recht des Geschädigten betroffen ist. Gegenüber anderen Verwaltungsträgern ist die Drittbezogenheit folgerichtig nur dann zu bejahen, wenn dieser dem Anspruchsgegner in einer dem Bürger vergleichbaren Weise gegenübersteht[72]. Im konkreten Einzelfall ist die Drittgerichtetheit der Amtspflicht durch Auslegung der sie begründenden Vorschriften und der Natur des Amtsgeschäfts zu ermitteln[73].

Beispiele:

Pflicht zur Beschaffung eines Kita-Betreuungsplatzes[74];
Erlass eines rechtswidrigen Bauvorbescheids[75];
Amtsmissbrauch[76];
Pflicht zur Abstempelung von Kennzeichen durch die Zulassungsstelle[77];
Auskunftspflicht eines Bezirksschornsteinfegers[78].

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Schwierigkeiten bereitet die Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung beim Erlass abstrakt-genereller Regelungen. Bei Verwaltungsvorschriften fehlt es regelmäßig bereits an der Außenwirkung (s.o. Rn 866)[79]. Aber auch im Übrigen, also beim Erlass von formellen Gesetzen, Satzungen und Rechtsverordnungen lehnt die Rechtsprechung Amtshaftungsansprüche grundsätzlich ab (keine Haftung für legislatives Unrecht). Begründet wird dies damit, dass Rechtsvorschriften lediglich im Allgemeininteresse erlassen werden[80]. Als Ausnahme anerkannt ist der Erlass von Bebauungsplänen, weil der Adressatenkreis hier räumlich beschränkt ist und Bebauungspläne typischerweise sehr konkrete Festsetzungen enthalten (zur Haftung bei nicht ordnungsgemäß umgesetzten Unionsrecht s.u. Rn 983 ff)[81]. Bereits die anerkannte Ausnahme der Bebauungspläne belegt jedoch, dass das Problem eher quantitativer Natur ist: Je individualisierbarer der Adressatenkreis einer Rechtsvorschrift ist, desto näher liegt die Annahme eines Drittbezogenheit[82]. Besonders evident wird dies bei Maßnahmen- und Einzelfallgesetzen[83].

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