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VI. Umfang des Anspruchs

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Der Inhalt des Anspruchs beurteilt sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB über die Schadenersatzverpflichtung bei unerlaubten Handlungen, §§ 249–255, 842–847 BGB. Ein Unterschied, der oben bereits Erwähnung fand und aus der Anknüpfung der Amtshaftung an die persönliche Haftung des Amtswalters resultiert, besteht insofern, als eine Naturalrestitution dann ausscheidet, wenn diese in einer Amtshandlung bestünde[120]. Der Anspruch kann nur auf das gerichtet sein, was der Amtswalter als persönlicher Schuldner erbringen kann[121]. Er geht daher regelmäßig auf Geldersatz.

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Die Höhe des Schadenersatzes ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit der vorher bestehenden, sog. Differenzmethode. Korrigiert wird dieses rein rechnerische Ergebnis durch wertende Überlegungen zum Schutzzweck der Amtspflicht und der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzes[122].

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So werden nur Schäden ersetzt, von denen die verletzte Amtspflicht den Bürger freihalten will. Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens wird daher der bereits bei der Drittbezogenheit der Amtspflicht herangezogene Schutzzweck ein zweites Mal relevant[123]. Ersatzfähig sind auch Verteidigerkosten, welche dem Geschädigten durch die Amtspflichtverletzung entstanden sind[124]. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung kann ebenfalls zu einer Minderung des Haftungsumfangs führen[125]. Er besagt, dass vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, anzurechnen sind, soweit die Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet.

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › VII. Anspruchskonkurrenzen

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