Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 662

5. Adäquat verursachter Schaden

Оглавление

959

Es muss ein Schaden gegeben sein, der durch die Amtspflichtverletzung verursacht wurde. Die Feststellung der Kausalität des Schadens erfolgt nach der im Schadenersatzrecht geltenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach dieser Theorie ist ein Tun oder Unterlassen dann ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn es nicht hinweggedacht bzw hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele und es bei gewöhnlichem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Schäden, die auf Grund eines außergewöhnlichen Verlaufs der Dinge eintreten, bleiben damit außer Betracht.

960

In einigen Fällen führen die Feststellung eines adäquaten Zusammenhangs und damit die eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Dieser Mangel wird durch den Einwand des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens behoben[94]. Letztlich handelt es sich nicht um eine Frage der Kausalität, sondern um ein Zurechnungskriterium. Danach wird die Zurechenbarkeit des Schadens dann verneint, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Verwaltung dennoch eingetreten wäre oder hätte eintreten können.

Beispiele:

Verfahrensfehlerhafte Entscheidungen, die bei ordnungsgemäßem Verfahren hätten gleich lautend ergehen müssen[95]; ermessensfehlerhafte Entscheidungen, die auch bei fehlerfreier Ermessensausübung hätten getroffen werden können[96], die Zurechenbarkeit ist hier nur zu bejahen, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert hat.

961

Besteht die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, kann die Kausalität nur hypothetisch ermittelt werden. Sie ist gegeben, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte[97]. Bei Ermessensentscheidungen ist dies nur zu bejahen, wenn auf Grund einer Ermessensreduzierung eine Pflicht zum Einschreiten bestand. Der Einwand „rechtmäßiges Alternativverhalten“ geht hier in der Kausalitätsformel auf[98].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › V. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх