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a) Zweck der Regelung

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Nach der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB besteht bei einfacher Fahrlässigkeit dann kein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat und die Durchsetzung dieses Ersatzanspruchs dem Geschädigten möglich und zumutbar ist[102]. Liegen die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB vor[103], ist eine Haftung des Beamten und damit eine auf den Staat übergeleitete Haftung ausgeschlossen[104]. Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich aus der dargestellten historischen Entwicklung des Amtshaftungsrechts. Bei Inkrafttreten des § 839 BGB gab es keine allgemeine Staatshaftung; der Beamte haftete nach § 839 BGB persönlich. Die Subsidiaritätsklausel sollte verhindern, dass der Beamte aus Angst vor Fehlern und der ihn dann treffenden Haftung nur zögerlich arbeitet oder überhaupt keine Entscheidung trifft.

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Seit der Einführung der Staatshaftung hat der Verweis auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nur in den Fällen seine Berechtigung, in denen eine Eigenhaftung des Beamten in Betracht kommt (bspw. bei sondergesetzlichem Ausschluss der Staatshaftung oder bei fiskalischem Handeln des Beamten). Dennoch lässt die Rechtsprechung dieses Haftungsprivileg auch dem Staat als Schuldner zugutekommen. Allerdings hat der BGH den Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel durch restriktive Auslegung erheblich eingeschränkt.

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