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VII. Anspruchskonkurrenzen

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Bei Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs ist eine Inanspruchnahme des Bediensteten nach §§ 823, 826 BGB ausgeschlossen, da dessen Haftung auf den Staat übergeleitet wurde. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch aus § 831 BGB gegen den Staat aus[126]. – Sonstige Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche können neben Art. 34 S. 1 GG iVm § 839 BGB geltend gemacht werden, zB ein Anspruch aus cic, pVV, die gesetzlich geregelt sind; ferner wegen enteignungsgleichen Eingriffs und rechtswidriger Aufopferung[127].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen§ 27 Der Amtshaftungsanspruch › VIII. Durchsetzung des Anspruchs

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