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3. Prüfungsumfang

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Hinsichtlich des Prüfungsumfangs stellt sich die Frage, inwieweit die Zivilgerichte an vorherige Entscheidungen der Verwaltung und der Verwaltungs- und Sozialgerichte gebunden sind. Unstreitig besteht eine Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit[132] und der Sozialgerichtsbarkeit[133]. Stellt ein derartiges Urteil daher die Rechtmäßigkeit eines VA fest, so ist ein folgender Amtshaftungsprozess, in dem die Rechtswidrigkeit des VA als Amtspflichtverletzung geltend gemacht wird, aussichtslos. Unterschiedliche Auffassungen bestehen, wenn es um die Bindungswirkung eines gerichtlich nicht überprüften, aber in Bestandskraft erwachsenen VA geht. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung steht die Bestandskraft einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA durch die Zivilgerichte entgegen. Der BGH verneint dagegen eine Bindungswirkung. Begründet wird dies zum einen mit der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstands des VA und des Streitgegenstands im Amtshaftungsprozess, zum anderen mit § 839 Abs. 3 BGB, der leer liefe, wenn man eine derartige Bindungswirkung annähme[134].

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