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2. Rechtsweg

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Der Amtshaftungsanspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO. Erstinstanzlich zuständig sind gemäß § 72 Abs. 2 Nr 2 GVG die Landgerichte. Diese Zuweisung an die Zivilgerichte ist wieder historisch damit zu erklären, dass es sich bei der Amtshaftung um eine lediglich übergeleitete private Beamtenhaftung handelt. Da diese Zuweisung zu einer Doppelspurigkeit des Rechtswegs führen kann (Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten, Sekundärrechtsschutz teils vor den Zivilgerichten, teils vor den Verwaltungsgerichten), ist sie rechtspolitisch fragwürdig.

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