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c) Anforderungen an den anderweitigen Ersatzanspruch

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Für den anderweitigen Ersatzanspruch gelten zwei Besonderheiten: Er muss zunächst in angemessener Zeit realisierbar sein[108]. Daran fehlt es bspw., wenn der Anspruchsgegner vermögenslos ist. Ferner muss die Durchsetzung des Ersatzanspruchs dem Geschädigten auch zumutbar sein. Die Zumutbarkeit lässt sich nur im Einzelfall bestimmen[109].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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